Axel Rüdiger | Rezension |

Politik auf Pump

Wolfgang Reinhard über Staatsmacht und Staatskredit in historischer Perspektive

Wolfgang Reinhard:
Staatsmacht und Staatskredit. Kulturelle Tradition und politische Moderne
Deutschland
Heidelberg 2017: Universitätsverlag Winter
69 S., EUR 24,00
ISBN 978-3-8253-6712-1

Das Niveau der Debatte um sogenannte „Fake News“ ist längst von den Medien auf die Wissenschaft übergeschwappt. So berichteten kürzlich die Neue Zürcher Zeitung und die FAZ übereinstimmend über den Vorwurf des renommierten Wirtschaftshistorikers Richard Sutch, Thomas Piketty habe in seiner historischen Studie über Das Kapital im 21. Jahrhundert „Datenmanipulation“ betrieben, um die langfristige Entwicklung der sozialen Ungleichheit zugunsten der Kapitalrendite zu dramatisieren.[1] Ist Pikettys Formel r > g also nur ein raffinierter Fake? Noch etwas weiter geht Werner Plumpe – seines Zeichens ebenfalls Wirtschaftshistoriker –, der Joseph Vogls Buch Der Souveränitätseffekt in seiner Rezension unterstellt, die moderne Finanzgeschichte zu einer „(neo-)liberalen Verschwörung“ umzudeuten, weil er darin die implizite Tendenz zu einer parademokratischen Oligarchie herausarbeite.[2] Als alternative Fakten zu Vogls vermeintlicher Verschwörungstheorie präsentiert Plumpe die finanzpolitische Emanzipation des modernen Kapitalismus von fürstlicher und obrigkeitsstaatlicher Willkür, in deren Tradition er auch noch die vermeintlich kluge Austeritätspolitik der deutschen Bundesregierung unter der Führung von Angela Merkel sieht.

Im Rahmen einer solch polemisch aufgeladenen Debatte – in der ganz offensichtlich die Verwerfungen der letzten großen Finanz- und Staatsschuldenkrise nachklingen – kann ein neuer Text eines der erfahrensten und anerkanntesten Historiker des modernen Staates über den historischen Zusammenhang von Staatsmacht und Staatskredit mit einiger Aufmerksamkeit rechnen. Obwohl Wolfgang Reinhard ein eher schmales Bändchen vorgelegt hat, das auf einen Vortrag an der Universität Peking (Beijing Daxue) zurückgeht, baut die Argumentation doch auf einem breiten Erfahrungsschatz früherer Publikationen auf, in denen der Freiburger Emeritus für Neuere Geschichte die Erfolgs- und Ausbreitungsgeschichte des modernes Staates ausführlich untersucht hat.[3] Insofern darf die Leserschaft zwar auf keine inhaltlich erschöpfende Darstellung der Geschichte des Staatskredits hoffen, wohl aber auf einen kondensierten Überblick, der in idealtypischer Form die historische Tendenz des Gegenstandes komparativ entwickelt.

Reinhard beschäftigt sich mit drei Hauptfragen: 1.) Welche Bedeutung besaß der öffentliche Kredit für die Herausbildung des modernen Staates als zunächst spezifisch europäisches Machtgebilde? 2.) Welchen Beitrag leistete die Institution des Staatskredits für die globale Expansion Europas, die schließlich zu einer ,Verstaatlichung‘ der Welt geführt hat? 3.) Weshalb hat sich der öffentliche Kredit in der Neuzeit ausschließlich in Europa und nicht auch in außereuropäischen Großreichen wie China, Indien oder der Türkei entwickelt?

David gegen Goliath: Die Geburt des Staatskredits aus dem Geiste des Krieges

Den Ausgangspunkt bildet die typologische Abgrenzung des modernen Staates vom machpolitischen Phänomen des Reiches. Obwohl Reiche beziehungsweise Imperien durchaus über effektive politische Institutionen verfügen können, wie etwa ein zentralisiertes Steuersystem, werden sie dennoch als vormoderne Machtphänomen geschildert, die aufgrund ihres heterogenen Charakters niemals die Machtkonzentration des modernen Staates erreichen. Das Reich bleibt laut Reinhard machtpolitisch in dreifacher Weise hinter dem Staat zurück. Das betrifft die ungeheure Steigerung der Befugnisse der Staatsgewalt, die konsequente Vereinheitlichung des Gemeinwesens im politischen Gebilde der Nation und schließlich die „Möglichkeit zur schrankenlosen Mobilisierung der Ressourcen aller Art, die sich aus beiden ergibt, nicht zuletzt für Krieg und Rüstung, wie die beiden Weltkriege und der Kalte Krieg gezeigt haben.“ (S. 15)

Diese von Reinhard schon in früheren Darstellungen herausgearbeitete machtpolitische Überlegenheit des Staates wird jetzt in Zusammenhang gebracht mit der besonderen Institution des Staatskredits, welche in seinen Augen das eigentliche „Erfolgsgeheimnis des modernen Machtstaates“ (S. 41) darstellt. Dieser bemerkenswerten Einrichtung sei es ganz wesentlich zu verdanken, dass die relativ kleinen und eher armseligen Territorien des europäischen Mittelalters gleichsam aus dem Nichts den Aufstieg zur Weltmacht schafften. Tatsächlich neigte wohl insbesondere das chinesische Großreich, das sich über Jahrtausende für den zivilisierten Mittelpunkt der Welt hielt, dazu, die Europäer zu unterschätzen. Es blieb ihnen schlicht zu lange verborgen, wie es den Europäern unter der Flagge des Freihandels gelingen konnte, ihr Reich zu zerstören, obwohl diese bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts außer Opium kaum interessante Waren anzubieten hatten.

In diesem Zusammenhang arbeitet Reinhard sehr plausibel heraus, dass der europäische Staatskredit nicht im Zentrum, sondern vielmehr in der Peripherie der globalen Machtverteilung entstand. Die Kompensation struktureller Unterlegenheit erscheint nicht nur als ein Spezifikum der modernen Staatsbildung im Allgemeinen, sondern auch der besonderen Synthese von Staatsgewalt und privatem Finanzkapital im Staatskredit. Insofern wird der Krieg von ihm im Anschluss an Otto Hintze als das „Schwungrad der Staatsmaschine“ (S. 20) bestimmt, deren kapitalistische Perfektionierung sich abschließend dem Staatskredit verdankte. Imperien wie China waren für die Erfindung einer solch aggressiven Kriegsmaschinerie demnach einfach zu reich und zu mächtig.

Beim Staatskredit handelt es sich laut Reinhard um eine „fundierte und garantierte, nicht rückzahlbare Staatsschuld“, die „bei geschickter Handhabung dem modernen Staat beinahe unbegrenzte Mittel beschert.“ (S. 19) Die prinzipielle Unbegrenztheit der Ressourcenmobilisierung korrespondiert insofern mit der zeitlichen Unendlichkeit. Von einer vertraglich garantierten Rückzahlung ist hier zunächst nicht die Rede. In der Tat verfügten Staatsanleihen vom Typ der britischen Consols über keine fixierte Laufzeit und brachten so lange Zinsen ein, wie sie nicht getilgt wurden.

Eine problematische Synthese aus Handelskapital, Privateigentum und juristischer Person

Die historischen Anfänge des Staatskredits situiert Reinhard in den Finanzpraktiken der oberitalienischen Handelsstädte des späten Mittelalters, welche zu Beginn der Frühen Neuzeit zur Finanzierung der Religionskriege von den fürstlichen Territorialstaaten adaptiert wurden. In den Städten verschaffte sich das Handelskapital die zur Kreditierung notwendige politische Autonomie, die eng mit der juristischen Doktrin des Privateigentums und der Theorie der Rechtspersönlichkeit verflochten war. Erstere führt Reinhard ideengeschichtlich auf Bartolus von Sassoferrato zurück, der im 14. Jahrhundert die alte römisch-rechtliche Eigentumsdoktrin als unbeschränktes und unantastbares Grundrecht auslegte. Hieraus leiteten die Juristen das unbedingte Recht der Geldverleiher auf Zins und Zinseszins ab und unterliefen damit das christliche Zinsverbot. Der gemeinsame Aufstieg der Juristen mit dem Handels- und Zinskapital zu einem privilegierten Stand war demnach eng mit dem Konzept des Privateigentums und der hierauf aufbauenden Rechtsidee verbunden. Für Reinhard spielte dann vor allem John Locke eine Schlüsselrolle, da dieser die juristische Theorie des Privateigentums nachhaltig im philosophischen Naturrecht der Aufklärung verankerte. Damit schuf er die Voraussetzung dafür, dass sich die Theorie zunächst in den revolutionären Menschenrechtsdeklarationen und anschließend im bürgerlichen Privatrecht des 19. Jahrhunderts etablieren konnte.

Auch das Konzept der Rechtsperson, das Reinhard als zweite wesentliche Voraussetzung des Staatskredits benennt, entstand in den italienischen Stadtrepubliken, wo sich einzelne Kreditgeber zu ,zeitlosen‘ Kollektivgläubigern zusammenschlossen, was die Abwicklung umfangreicher und langfristiger Transaktionen ermöglichte. Ebenso wie das Recht auf Privateigentum wurde auch das Personenmodell durch die Juristen auf den Territorialstaat übertragen, wobei die Privatperson des Fürsten zur öffentlichen Staatsperson transzendiert wurde. Bei der Darstellung dieses Vorgangs vergibt Reinhard leider die Chance, die realhistorischen Widersprüche zwischen den Konzepten von Privateigentum und öffentlicher Rechtsperson innerhalb der Geschichte des Staatskredits hinreichend zu problematisieren. Während sich Reinhard auf die harmonische Korrespondenz beider Motive aus der juristischen Gläubigerperspektive konzentriert, unterschlägt er die republikanischen Alternativkonzepte, wie sie beispielsweise von den Vertretern der Cambridge School der politischen Ideengeschichte rekonstruiert wurden.[4]

Tatsächlich schuf das über die Personentheorie entwickelte Souveränitätsmodell, wie es paradigmatisch von Thomas Hobbes formuliert wurde, nicht nur die notwendigen Bedingungen für die öffentliche Garantie des Staatskredits gegenüber den Gläubigern, sondern implizierte auch einen Schutzmechanismus für die durch die Staatsschuld belasteten Steuerzahler. Im Gegensatz zu Locke ging Hobbes nicht vom vorstaatlichen Primat des Privateigentums, sondern vom staatlichen Obereigentum aus, so dass der Souverän die privatrechtliche Verpflichtung der Schuldner gegenüber den Gläubigern im Extremfall politisch rechtmäßig suspendieren konnte. Dieses vom staatlichen Obereigentum ausgehende Souveränitätsmodell wurde, wie Reinhard konzediert, in modifizierter Form auch noch von den Aufklärern Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant vertreten. Anstatt diese Positionen innerhalb der Entwicklung des öffentlichen Kredits jedoch ernst zu nehmen, deutet der Autor sie nur als ein vormodernes Überbleibsel, das eher mit der politischen Wirklichkeit Chinas korrespondierte – wo es tatsächlich ein öffentliches Obereigentum gab.[5]

Faktisch bestand das eigentliche Problem der Regierungskunst aber seit dem 18. Jahrhundert darin, die Interessen von Gläubigern und Schuldnern in einem volkswirtschaftlichen Sinne so auszutarieren, dass weder eine Gefahr für den Kredit noch für den sozialen Zusammenhang der Gesellschaft entstand. Dieses Problem trieb schon die politische Ökonomie der Aufklärung um, die sich mit Hilfe der Arbeitswerttheorie schließlich gegen die unproduktive Ausbeutung von Grundrente und Staatsschuld durch korrupte Partikularinteressen wandte. Da Reinhard diese Debatten um den produktiven beziehungsweise unproduktiven Gebrauch des Staatskredits komplett zugunsten einer undifferenzierten Apologie der juristischen Gläubigerperspektive ausblendet, muss ihm auch die Tatsache entgehen, dass gerade China sowohl bei den Physiokraten als auch noch bei Adam Smith einen wichtigen reformpolitischen Bezugspunkt bildete. Von François Fénelon über Rousseau bis hin zu Kant und Emmanuel Joseph Sieyès – der anfänglich auch noch den Konsul Bonaparte beriet – finden sich oft am politökonomischen Ideal Chinas orientierte Ansätze, den öffentlichen Kredit mit einer republikanischen Friedensordnung zusammen zu denken. Anstatt bloß für Rüstung und Krieg aufgenommen zu werden, so die Ansicht, sollte der Kredit primär der produktiven Wirtschaft und der sozialen Wohlfahrt dienen und zudem die finanzpolitische Hegemonie der Gläubiger verhindern, weshalb die republikanische Kredittheorie protokeynesianische Motive mit frühkommunistischen Ideen verband.[6]

Aus der defizitären Sichtweise erklärt sich auch Reinhards pejorative Bewertung der Kritik der politischen Ökonomie von Karl Marx, die von ihm beiläufig als vormoderne Moralistik abgetan wird. Tatsächlich kritisiert die Kredittheorie von Marx jedoch die unproduktive Finanzrente im Anschluss an Smith, Saint Simon und David Ricardo aus der Perspektive der reellen Subsumtion des Zinskapitals unter das industrielle Kapital und leitet aus dieser widersprüchlichen Dynamik schließlich die neue Funktion des „Kreditsystem(s)“ als positive „Übergangsform zu einer neuen Produktionsweise“ ab.[7]

Von der financial revolution bis zum BREXIT

Die Einseitigkeit der Perspektive muss auch Reinhards Darstellung der financial revolution (G.M. Dickson) trüben, die Großbritannien im Anschluss an die Glorious Revolution von 1688/89 erfasste und zur paradigmatischen Institutionalisierung des modernen Staatskredits führte.[8] Dabei wird zunächst ausführlich der Umbau Großbritanniens zum erfolgreichsten Fiscal-Military State (John Brewer) des 18. Jahrhunderts geschildert, wobei Frankreich in zahlreichen Handels- und Kolonialkriegen als großer Rivale ausgestochen wurde.[9] Reinhard zeigt stringent, wie der britische Staatskredit, der auch hier zunächst nur als eine Verlegenheitslösung entstand, welche die Schwäche des Steuerstaates nach dem Dynastiewechsel von 1688/89 kompensieren sollte, dank eines zentralisierten und sowohl mit mit den kolonialen Monopolgesellschaften als auch dem Parlament verzahnten Banksystems sich im Laufe der Zeit zum entscheidenden strategischen Vorteil gegenüber allen Konkurrenten entwickelte. Dank der repräsentativen Regierung des Parlaments, in dem die Gläubiger der Staatsschuld vertreten waren, konnte sich das britische Kreditsystem, anders als in Frankreich, auch in schweren Finanzkrisen behaupten, insofern das Parlament über die Macht und das Interesse verfügte, potenzielle Zahlungsausfälle über finanzielle Bürgschaften zu garantieren. Auf diese Weise konnte zum Beispiel nach dem Platzen der South Sea Bubble (1720) der unkontrollierte Bankrott der mit der kompletten britischen Staatsschuld belasteten South Sea Company (S.S.C.) verhindert werden, ohne dass es, wie in Frankreich, zu einer Hyperinflation durch ungedecktes Papiergeld kam. Dazu schoss die Bank of London das notwendige Geld vor und das Parlament garantierte die Aktien der zahlungsunfähigen Südseegesellschaft, die anschließend von der solventen East India Company (E.I.C.) übernommen wurde. Reinhard demonstriert an diesem Beispiel, wie der parlamentarisch stabilisierte Staatskredit der Briten seit dem 18. Jahrhundert auf einer „interessengeleitete(n) Symbiose von Regierung, Unterhaus und Geldgebern“ (S. 47) basierte. „Nicht wegen besserer Waffen und Organisation“, so ist zu erfahren, „sondern wegen der überlegenen Finanzierung durch Kredite war die E.I.C. in Indien siegreich.“ (S. 46)

Bei der Diskussion des Verhältnisses von Kriegspolitik und Staatskredit macht sich dann erneut die Ausklammerung der klassischen politischen Ökonomie negativ bemerkbar. So bleibt etwa die Frage undiskutiert, inwieweit die Anleihegläubiger auf Kosten der Steuerzahler von der britischen Kriegspolitik profitierten und damit auch die Produktivität der englischen Industrie behinderten. Das ist vermutlich auch der Grund, weshalb Reinhard in der bei David Hume ebenso wie bei Smith oder Edmund Burke zu findenden Kritik an den unproduktiven Finanzrentnern als „Kriegstreiber“ lediglich ein anachronistisches Unbehagen an der modernen Finanzwirtschaft erkennt, das auf die vermeintlich moralisierende Vulgata des Marxismus vorausweist. (S. 45) Obwohl der Kredit von Reinhard eindeutig als Voraussetzung der kolonialen Expansion beschrieben wird, scheint ihm die umgekehrte Notwendigkeit permanenter Kriegführung zur Stabilisierung des fragilen Staatskredits der Briten weder in ökonomischer noch in moralischer Hinsicht problematisch zu sein. Sein spekulativer Realismus läuft auf die These hinaus, das in der modernen Finanzwirtschaft alle „Antispekulationsmaßnahmen […] längst ins Leere“ laufen. „Denn der Kredit an juristischen Personen wie Staaten und Aktiengesellschaften war endgültig entpersönlicht und damit moralisch weniger angreifbar geworden. ‚Schulden‘ hatten nichts mehr mit ‚Schuld‘ zu tun.“ (S. 46)

Mit dieser Begründung glaubt sich Reinhard aller von Hume über Marx bis hin zu Friedrich Nietzsche geäußerten Kritiken am Finanzkapitalismus ledig. Aber repräsentiert die juristische Person des Souveräns wirklich nur den Kredit der Gläubiger, ganz analog zu einer Aktiengesellschaft? Was hätte es dann noch mit dem verfassungspolitischen Prinzip der Volkssouveränität auf sich? Steht dieses nicht gerade für die Repräsentation des politischen double binds zwischen den Forderungen der Anleihegläubiger und den verschuldeten Bürgern des Steuerstaates? In der klassischen Souveränitätstheorie verfügt der Souverän in Extremsituationen sehr wohl über die Macht, sich über das Recht der Gläubiger hinwegzusetzen, um das Recht der verschuldeten Bürger per Schuldenerlass zu schützen. Er setzt damit eine Tradition fort, die seit der griechischen Antike sowohl für die Demokratie als später auch für die römische Republik konstitutiv war. Aus der Annahme, dass das Recht auf Eigentum nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die verschuldeten Bürger gelten müsse, schloss zum Beispiel Burke, „daß die ersten und ursprünglichen Ansprüche auf Schutz von Seiten der bürgerlichen Gesellschaft nicht den Forderungen der Staatsgläubiger, sondern dem Eigentum der Bürger gebühren. Diese Ansprüche des Bürgers müssen über alle andern gelten: sie stehen voran nach der Zeitfolge: sie sind von höherer Ordnung auf der Stufenleiter der Rechte: sie sind unleugbar wichtiger im System der Billigkeit.“[10]

Somit kann der Souverän im Falle einer Finanzkrise zwar für den Kredit bürgen, muss aber im finanziellen Ausnahmezustand das Vertragsrecht der Gläubiger suspendieren und die unbezahlbare Schuld der Bürger auch kassieren können. Reinhard erweckt hingegen den Eindruck, der moderne Staatskredit setze über die Axiome des Privateigentums und der juristischen Person zwangsläufig eine völlig legale und moralpolitisch unangreifbare Alleinherrschaft der Gläubiger voraus. Das mag zwar der Haltung von Wolfgang Schäuble 2015 in den Verhandlungen mit dem griechischen Finanzminister Yanis Varoufakis entsprechen, hat aber weder etwas mit Demokratie noch mit dem republikanischen Konservatismus von Burke zu tun. Angesichts der einseitigen Auswahl historischer wie ökonomischer Tatbestände nach einem (neo-)liberalen Schema, muss die Hoffnung auf einen wissenschaftlichen Fakten-Check an dieser Stelle endgültig aufgegeben werden. Immerhin wird es über solche Darstellungen nachvollziehbar, weshalb der angedrohte GREXIT 2016 in den BREXIT mündete.[11] Dabei bleibt Reinhard seiner Argumentationslogik durchaus treu, wenn er die aktuelle Gefahr für den kreditfinanzierten Staat nicht etwa in explodierenden „Kriegs- und Rüstungskosten“, sondern in den „Anforderungen des demokratischen Daseinsvorsorgestaates“ sieht. (S. 19)

Unabhängig davon hat Reinhard dennoch völlig Recht, wenn er in seiner Definition auf der prinzipiellen Unendlichkeit des Staatskredits beharrt. Tatsächlich besteht die Bedeutung des Kredits heute mehr als jemals zuvor in seiner endlosen Verlängerung und weniger in der verzinsten Rückzahlung. Ernsthafte Tilgungsprogramme werden, wie zuletzt im Fall von Griechenland, sogar brüsk zurückgewiesen. In diesem Sinne ist der Kredit in der Gegenwart eines der wichtigsten Instrumente für die Aufrechterhaltung von politischer Abhängigkeit in einer Welt, die zugunsten des Kapitals weitgehend dereguliert ist. Entgegen der These vom einfachen Verschwinden der ‚Schuld‘ im modernen Staatskredit, wird die moralische Verpflichtung über ihre Objektivierung in einer juristisch-repräsentativen Person (wie schon Nietzsche in der Genealogie der Moral demonstriert hat) vielmehr in das Unbewusste des sozialen Gedächtnisses umgeformt, wo sie zum Ausgangspunkt für einen ebenso unbedingten wie freiwilligen Gehorsam wird. Die Verewigung des Kredits, verbunden mit seiner sozialen Entgrenzung, garantiert unter den Bedingungen vertragsrechtlicher Gleichheit die Abhängigkeit von Staaten ebenso wie von individuellen ‚Selbstunternehmern‘. Genau in diesem Sinne wird die gegenwärtige Welt wesentlich über Schulden regiert.[12]

Der verspätete Kredit in China

Warum hat sich nun aber in China und den anderen asiatischen Reichen kein öffentlicher Kredit unabhängig vom westlichen Kapitalismus herausgebildet? Laut Reinhard vor allem deshalb, weil sich dort kein moderner Staat entwickelte. Die asiatischen Territorien blieben bis zu ihren Zusammenbruch Reiche. Dass dort „keine Staatsbildung durch Kriegführung“ einsetzte, erklärt sich für Reinhard daraus, dass „China […] ganz einfach reicher gewesen sein (dürfte) als Europa.“ (S. 57f.) Zwar war „Chinas städtische Kultur und Wirtschaft mit ihrem hoch entwickelten Handelskapitalismus […] Europa lange Zeit mindestens ebenbürtig“ (S. 57), doch besaß das städtische Handelskapital keine politische Selbständigkeit gegenüber der kaiserlichen Regierung, so dass es nicht wie in Europa als autonomer Kreditgeber fungieren konnte. Aufgrund der stabil erwirtschafteten Überschüsse war das Kaisertum aber auch gar nicht auf Kredite angewiesen, sondern legte seine erwirtschafteten Aktiva gut verzinst bei den Kaufleuten an. Außerdem verfügte das Recht in China weder über eine transzendente Grundlage, noch war es als individuelles Anspruchsrecht konzipiert, wie es im Kontext von Privateigentum auftritt. Das chinesische Recht war primär Strafrecht. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung des Rechtssystems bestand die „politische Klasse“ in China, wie Reinhard betont, interessanter Weise „aus Gebildeten, nicht wie im Westen aus Juristen“ (S. 54). Die dominierende Eigentumsform war das kaiserliche Obereigentum an Land, das zwar ein Besitzrecht für die Bauern, aber keine uneingeschränkte private Verfügungsgewalt vorsah. Dieses Obereigentum ermöglichte eine effektive „Bekämpfung des Großgrundbesitzes und (die wiederholte) Neuregelung der Landverteilung“ (S. 51), ohne jedoch individuelle Besitzformen grundsätzlich auszuschließen. Die Pachtsteuer der Bauern, welche die Haupteinnahmequelle der Krone bildete, übertraf die Einnahmen der europäischen Staaten in der Frühen Neuzeit um ein Vielfaches, obwohl sie weniger drückend auf der Bevölkerung lastete.

Obwohl, so das durchaus widersprüchliche Resümee von Reinhard, die Ausübung von Herrschaft im chinesischen Kaiserreich „ursprünglich moderner (war), weil die Gewalt ihrer Herrscher […] von vornherein keinerlei Einschränkungen unterlag“ (S. 9), habe China aufgrund dieser frühen Vollkommenheit schlicht nicht genügend aggressive Energie besessen, um auch ein modernes Kreditsystem hervorzubringen (S. 55). Die Schlussfolgerung, dass die chinesische Machtfülle letztlich nicht an den kreditgetriebenen Willen zur Macht des modernen Staates herangereicht habe, bestätigt indirekt eine alte Einsicht Edmund Burkes, wonach sich „keine Disposition über das Staatsvermögen denken (lässt), die unbeschränktere Macht voraussetzt als die Verpfändung der öffentlichen Einkünfte. Die Einführung periodischer und vorübergehender Abgaben reicht lange nicht an diesen Souveränitätsaktus.“[13] Stellt man das in Rechnung, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass sich die „ungeheurere Steigerung der Befugnisse der Staatsgewalt bis zum totalen Staat“ (S. 15) heute auch in China vollzieht.

Fazit

Reinhards Abhandlung liefert in hochkondensierter Form durchaus interessante Einblicke in die Finanzgeschichte des modernen Staates; für einen objektiven Fakten-Check zum Thema taugt sein Text jedoch nur bedingt. Zu sehr konzentriert er sich auf das juristische Narrativ des liberalen Nationalstaates, das die Perspektive der Investoren gegenüber derjenigen der Steuerzahler privilegiert. Das zuletzt heftig debattierte Problemfeld von Steuerstaat und Staatskredit bleibt ebenso außen vor wie die darin artikulierten republikanischen und sozialistischen Alternativen.[14] In Bezug auf China hätte man sich ferner Anstöße für die jüngst neuentfachte Debatte über den ‚konfuzianischen Kapitalismus‘ gewünscht, in der dem liberal-demokratischen Staatsmodell des Westens in puncto ökonomischer Effizienz bereits die letzte Messe gesungen wird.[15] Diese Defizite sind jedoch vor dem Hintergrund des vergleichsweise schmalen Umfangs des Buches zu sehen. Wer immer sich zukünftig an die Aufgabe macht, eine ausführliche Geschichte des Staatskredits in transkulturell-komparatistischer Perspektive zu schreiben, tut jedenfalls gut daran, das Feld noch einmal neu zu vermessen und die vom Autor abgesteckten Koordinaten noch einmal zu verschieben, statt ihnen blind zu folgen.

  1. Richard Sutch, The One Percent Across Two Centuries. A Replication of Thomas Piketty’s Data on the Concentration of Wealth in the United States, in: Social Science History 41 (2017), S. 587–613.
  2. Werner Plumpe, Bleibt also nur noch die Revolte?, in: FAZ vom 15.03.2015.
  3. Siehe insbesondere Wolfgang Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, München 1999 sowie ders., Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion 1414–2015, München 2016.
  4. Grundlegend dazu John G.A. Pocock, The Machiavellian Moment. Florentine Political Thought and the Atlantic Republican Tradition, Princeton, NJ 1975; Istvan Hont, Jealousy of Trade. International Competition and the Nation-State in Historical Perspective, Cambridge, MA/London 2005; Michael Sonenscher, Before the Deluge. Public Debt, Inequality, and the Intellectual Origins of the French Revolution, Princeton, NJ/Oxford 2007.
  5. Zur wirtschaftspolitischen Vorbildrolle Chinas in der Reformpublizistik der Aufklärung siehe Susan Richter, Pflug und Steuerruder. Zur Verflechtung von Herrschaft und Landwirtschaft in der Aufklärung, Köln/Weimar/Wien 2015.
  6. Außerhalb der Cambridge School weiß heute kaum noch jemand, was Gracchus Babeuf mit dem Finanztheoretiker John Law verband. Siehe hierzu Michael Sonenscher, Property, Community, and Citizenship, in: The Cambridge History of Eighteenth-Century Political Thought, hrsg. von Mark Goldie und Robert Wokler, Cambridge 2006, S. 465–494.
  7. Karl Marx, Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, 3. Band (MEW Bd. 25), Berlin 1986, S. 457.
  8. Vgl. Peter G. M. Dickson, The Financial Revolution in England. A Study in the Development of Public Credit 1688–1756, London 1967.
  9. Vgl. hierzu auch Peter Rauscher u.a. (Hg.): Das „Blut des Staatskörpers“. Forschungen zur Finanzgeschichte der Frühen Neuzeit, München 2012 (Beihefte der Historischen Zeitschrift; 56).
  10. Edmund Burke/Friedrich Gentz, Über die Französische Revolution. Betrachtungen und Abhandlungen, hrsg. v. Hermann Klenner, Berlin 1991, S. 212f.
  11. Reinhard führte die aktuellen Probleme Griechenlands darauf zurück, dass sich dort bis heute kein moderner Staat ausbilden konnte (S. 19). Für eine alternative Perspektive siehe Axel Rüdiger, Griechenland, die Flüchtlinge und der neue Populismus in Europa, in: Berliner Debatte Initial 27 (2016), 3, S. 79–87.
  12. Vgl. Maurizio Lazzarato, Die Fabrik des verschuldeten Menschen. Ein Essay über das neoliberale Leben, Berlin 2012.
  13. Burke/Gentz, Über die Französische Revolution, S. 214.
  14. Neben der bereits erwähnten Literatur aus dem Umfeld der Cambridge School gehören dazu auch so unterschiedliche Positionen wie die von Peter Sloterdijk, Die nehmende Hand und die gebende Seite. Beiträge zu einer Debatte über die demokratische Neubegründung von Steuern, Berlin 2010; John P. McCormick, Machiavellian Democracy, Cambridge 2011; Karatani Kojin, The Structure of World History. From Modes of Production to Modes of Exchanges, Durham 2014.
  15. Vgl. Daniel A. Bell, The China Model. Political Meritocracy and the Limits of Democracy, Princeton, NJ/Oxford 2015.

Dieser Beitrag wurde redaktionell betreut von Karsten Malowitz.

Kategorien: Staat / Nation Politische Theorie und Ideengeschichte Geld / Finanzen

Axel Rüdiger

Dr. Axel Rüdiger ist PostDoc Fellow am Institut für Koreastudien der Freien Universität Berlin und Lehrbeauftragter für politische Theorie und Ideengeschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

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